Rechtliche Wirksamkeit digitaler Bürgschaften
Sie erhalten als öffentlicher Auftraggeber Ihre Bürgschaften über Trustlog rechtssicher und digital. Bei den an Trustlog angeschlossenen Bürgen handelt sich um Kaufleute. Diese dürfen laut § 350 HGB Bürgschaften in beliebiger Form, also auch rein digital, abgeben. Die Vorschriften des § 766 BGB zur Schriftform einer Bürgschaftserklärung finden hier keine Anwendung. VOB/B-Schriftform hat ebenfalls keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Bürgschaft, da es sich hierbei lediglich um ein vertragliches Schriftformerfordernis aus dem Grundverhältnis Auftraggeber/Auftragnehmer handelt.
Wünschen Sie eine ausführliche rechtliche Einschätzung einer renommierten Kanzlei zur Formfreiheit bei digitalen Bürgschaften, kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular.