Rechtliche Wirksamkeit digitaler Bürgschaften
Über Trustlog erhalten Auftraggeber als Bürgschaftsbegünstigte die Möglichkeit, Bürgschaften mit den teilnehmenden Bürgen rein digital abzuschließen.
Die rechtliche Wirksamkeit einer digitalen Bürgschaft beruht dabei auf folgender Rechtsgrundlage: Bei den an Trustlog angeschlossenen Bürgen handelt sich um Kaufleute. Diese dürfen laut § 350 HGB Bürgschaften in beliebiger Form, also auch rein digital oder sogar mündlich und ohne Unterschrift, abgegeben. Die Vorschriften des § 766 BGB zur Schriftform einer Bürgschaftserklärung finden hier keine Anwendung.
Wünschen Sie eine ausführliche rechtliche Einschätzung einer renommierten Kanzlei zur Formfreiheit bei digitalen Bürgschaften, kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular.